Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich

Das Ziel der Rechtsordnung ist die gewaltfreie Pflege. Aber nicht jede Form von Gewalt wird bestraft. Staatliche Zwangsmaßnahmen sind in langdauernden Nahebeziehungen nur bei Gewaltexzessen geeignet, Abhilfe zu verschaffen. Viele kleine Aggressionen und Gewaltausübungen können nur durch indirekte Maßnahmen eingedämmt werden. Vor allem im familiären Bereich gilt das Prinzip der staatlichen Nichteinmischung. Alles hat aber seine Grenzen. Wo diese überschritten werden, gibt es rechtliche Konsequenzen.

Gewalt durch Pflegepersonal

Verstöße gegen das Strafrecht:

  • Körperverletzung: auch durch eine Unachtsamkeit verursachte Verletzungen sind strafbar, wenn sie nicht geringfügig sind.
  • Nötigung: wenn jemand durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht wird, etwas zu tun, was er nicht tun wollte oder etwas nicht zu tun, was er tun wollte; zB sich waschen zu lassen.
  • Eigenmächtige Heilbehandlung: in der Regel braucht es eine wirksame Zustimmung zu medizinischen und pflegerischen Maßnahmen; Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person sind – mit wenigen Ausnahmen – strafbar.
  • Unterlassung der Hilfeleistung: jedermann ist zur Hilfeleistung in Notlagen verpflichtet; für professionelles Pflegepersonal und Personen, denen jemand anvertraut ist, gilt das umso mehr.
  • Freiheitsbeschränkungen: Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist nur bei ernstlicher und erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung und auf entsprechende fachliche Anordnung hin erlaubt (Heimaufenthaltsgesetzes oder Unterbringungsgesetz).

Gewalt am Pflegepersonal

Pflegekräfte sind regelmäßig Aggressionen oder anderen Formen von Gewalt durch ihre Klienten ausgesetzt. Der professionelle Umgang damit ist Teil des Berufes. Schutz- und Abwehrmaßnahmen, etwa auch physische Gewalt, sind erlaubt, wenn sie im jeweiligen Fall angemessen und erforderlich sind. Das gilt auch, wenn dadurch die andere Person eventuell zu Schaden kommt.